1. Die Versteigerung der Objekte erfolgt ?ffentlich und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Das Auktionshaus tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.
2. Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso beh?lt sich das Auktionshaus das Recht vor, Katalognummern - insbesondere bei Zweifeln in tats?chlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinf?llig.
3. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort w?hrend der Auktion gekl?rt werden k?nnen, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
4. Der Aufruf der Lose erfolgt grunds?tzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 20,00, bei taxierten Objekten zu 20% des Sch?tzpreises, sofern keine h?heren schriftlichen Vorgebote vorliegen.
5. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagpreis kommen die Courtage zzgl. Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften.
6. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu w?hlen.
7. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein ?bergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
8. Schriftliche Vorgebote müssen dem Auktionshaus bis sp?testens 18.00 am Vorabend des 1. Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Sp?ter eingehende schriftliche Vorgebote k?nnen, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu k?nnen. Das Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
9. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gew?hr für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsst?rung liegt bei dem Bieter. F?llt w?hrend des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder w?hrend des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualh?chstbetrag. Das Risiko der Leitungsst?rung tr?gt der Bieter.
10. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziff. 9 gelten sinngem?? auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch das Internetportal lot-tissimo eingehen. Bei Bietern des Internetportals lot-tissimo tr?gt das Auktionshaus keine Haftung für die ?bermittlung seitens lot-tissimo. Es wird darauf hingewiesen, dass das Internetportal des Auktionshauses auf die Seiten des Portals lot-tissimo weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das Portal lot-tissimo akzeptiert und bearbeitet. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmef?llen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
11. Das Auktionshaus beh?lt sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne sp?ter zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten über € 1.000,00 beh?lt sich das Auktionshaus das Recht vor, Gebote nur gegen die üblichen Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen.
12. Die Daten der Bieter werden gem?? den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer des Portals lot-tissimo haben sich an dieses zu wenden.
13. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in H?he von 21% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit insgesamt 24,36% zum Zuschlagpreis) zu entrichten. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der K?ufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Ver?u?erer zu erstatten. Die H?he des Anteils des Ver?u?erungserl?ses betr?gt gem?? § 26 UrhG: 4% für den Teil des Ver?u?erungserl?ses bis zu 50.000 Euro, 3% für den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% für den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% für den Teil des Ver?u?erungserl?ses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% für den Teil des Ver?u?erungserl?ses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterver?u?erung betr?gt h?chstens 12 500 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen.
14. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachtr?gliche Genehmigung der Vertretung wird nicht erm?glicht.
15. Die Gew?hrleistung des Auktionshauses für M?ngel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Sch?den, die aus der Verletzung des Lebens, des K?rpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vors?tzlichen oder fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie sonstige Sch?den, die auf einer grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vors?tzlichen oder grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
16. Die Gegenst?nde sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenst?nde zu besichtigen und zu untersuchen.
17. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschlie?lich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.
18. Eventuelle Gew?hrleistungsansprüche des K?ufers wegen gebrauchter Sachen verj?hren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der K?ufer Kaufmann ist, verj?hren seine Gew?hrleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der K?ufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
19. Ausgenommen von der verkürzten Verj?hrung sind Sch?den, die aus der Verletzung des Lebens, des K?rpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vors?tzlichen oder fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Sch?den, die auf einer grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vors?tzlichen oder grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
20. Im übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vors?tzliches, grobes Verschulden sowie für vors?tzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrl?ssigkeit betragsm??ig begrenzt auf die H?he des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrl?ssiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngem?? auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.
21. Der Versteigerer kann vom K?ufer den Erlass seiner Gew?hrleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gew?hrleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer verlangen.
22. Unbeschadet des Ausschlusses der Gew?hrleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene M?ngelrügen des K?ufers innerhalb der gesetzlichen Gew?hrleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tats?chlichen Gründen nicht unm?glich ist. Die ?bermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückg?ngigmachung des Kaufvertrages.
23. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn; es gilt Ziffer 9.1 der Versteigerungsbedingungen. Sie dienen lediglich und ausschlie?lich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte ("Condition Report") und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Best?tigung der Künstler, ihrer Nachl?sse oder der jeweils ma?geblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erw?hnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchg?ngig erw?hnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.
24. Die im Katalog angegebenen Sch?tzpreise dienen - ohne Gew?hr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenst?nde. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers w?hrend oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorg?nge, insbesondere Zuschl?ge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich best?tigt werden.
25. Alle Gegenst?nde werden in dem Erhaltungszustand ver?u?ert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
26. Das Auktionshaus beh?lt sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheits-angaben darstellen, vgl. obig.
27. Schadensersatzansprüche des K?ufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Sch?den, die aus der Verletzung des Lebens, des K?rpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vors?tzlichen oder fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Sch?den, die auf einer grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vors?tzlichen oder grob fahrl?ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
28. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den K?ufer über (s.o.), der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der K?ufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.
29. Zahlungen sind grunds?tzlich in bar und in Euro [€] an das Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aush?ndigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende K?ufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
30. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des K?ufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den K?ufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquit?ten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den K?ufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht.
31. Der K?ufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskr?ftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzul?ssig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.
32. Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen F?lle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verst??t. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrm?glichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann.
33. Ger?t der K?ufer in Zahlungsverzug, hat das Auktionshaus das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in H?he von 20 % des Zuschlagpreises zu verlangen, wobei dem K?ufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.
34. Das Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerl?s vorhanden sein, wird dieser dem K?ufer erstattet, im Falle des Mindererl?ses haftet der K?ufer für die noch ausstehende Summe.
35. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückst?nde, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit n?tig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
36. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Sch?den. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der M?glichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf st?ren. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Sch?den. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
37. Im Gesch?ftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden geh?ren, mit juristischen Personen, mit ?ffentlich-rechtlichen Sonderverm?gen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im ?brigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
38. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem K?ufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufvertr?gen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
39. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am n?chsten kommt.
40. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Sch?tzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt. Dies gilt auch, wenn explizit nur ein Limitpreis in den entsprechenden Bedingungen genannt wurde. Es besteht das Recht, den Sch?tzpreis durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Sch?tzpreis mehr als 25% von dem durch den Versteigerer festgelegten Wert ab, gilt der neue Wert und der Versteigerer tr?gt die Kosten des Gutachtens, sofern sich diese an den S?tzen der deutschen Gutachter orientieren. Weicht der ermittelte Preis weniger ab, verbleibt es bei dem bisherigen Sch?tzpreis und die Gutachterkosten werden nicht erstattet.
41. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.
42. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig ?u?ern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenst?nde aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufkl?rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorg?nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ?hnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenst?nde nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.
43. Eine ?nderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgeführten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem K?ufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Heidelberg, 01. November 2010