VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG
1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden ?Versteigerer?) versteigert ?ffentlich als Kommission?r im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (im folgenden ?Kommittenten?), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist freiwillig.
2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Sch?tzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen sp?testens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Sch?tzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
4. Der Versteigerer beh?lt sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, au?erhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Sch?tzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits h?here schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
5. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein h?heres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes h?heres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen F?llen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrl?ssigkeit.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein ?bergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Kommittenten genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erh?lt er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen h?her Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Besch?digungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten tr?gt.
8. Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regel-besteuert verkauft, dies ist vor der Auktion mitzuteilen. Bei Differenzbesteuerung wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 27 % zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Kunst und Antiquit?ten berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden. Bei der Regelbesteuerung besteht der Kaufpreis aus Zuschlagpreis und 22 % Aufgeld. Auf diesen Betrag werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine evtl. Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. Werden die ersteigerten Gegenst?nde vom K?ufer an eine Adresse in Drittl?ndern (au?erhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der K?ufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag f?llig. W?hrend oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingel?ster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erkl?rt, gehen alle dadurch ausgel?sten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des K?ufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom K?ufer geschuldeten Betr?ge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den K?ufer bestehenden Forderungen des
Versteigerers vorbehalten. Der K?ufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskr?ftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des K?ufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverh?ltnis beruhen.
10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in H?he von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der s?umige K?ufer für einen Mindererl?s gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung ein-schlie?lich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der K?ufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerl?s keinen Anspruch.
11. Der K?ufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Ger?t er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Ma?gabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des K?ufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des K?ufers abzuschlie?en oder sonstige wertsichernde Ma?nahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des K?ufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Be-arbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des K?ufers und auf seine Kosten und Gefahr.
12. S?mtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenst?nde k?nnen vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachm?ngel und unter Ausschluss jeglicher Gew?hrleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschlie?lich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchg?ngig erw?hnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenst?nde werden in dem Erhaltungszustand ver?u?ert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
13. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verj?hrungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer, n?tigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem K?ufer ausschlie?lich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem K?ufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im ?brigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen M?ngeln ausgeschlossen.
14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Besch?digung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vors?tzlich oder grob fahrl?ssig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Sch?den aus der Verletzung des Lebens, des K?rpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im ?brigen gilt Ziffer 12.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-?bereinkommen über Vertr?ge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am n?chsten kommt.
16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachtr?glichen freih?ndigen Verkauf von Gegenst?nden durch den Versteigerer an einen Erwerber.
17. Für die Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 22% vom Zuschlagspreis erhoben; auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet (Regelbesteuerung). W?hrend oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.