Die folgenden Bedingungen von EPPLI AM MARKT, AUKTIONSHAUS – JUWELIERE e. K. (- nachfolgend EPPLI genannt -) gelten sowohl für Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und für alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand April 2021)
§ 1 Geltungsbereich
(1) ) EPPLI handelt als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommission?r im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. EPPLI ist vom Einlieferer berechtigt, dessen Rechte aus dem Zuschlag bzw. dem Verkauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten für alle Niederlassungen der Firma, sowie für Versteigerungen und Verk?ufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten Gegenst?nde sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte k?nnen vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) EPPLI (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle M?ngel an den Gegenst?nden. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenst?nde sind keine zugesicherten Eigenschaften gem?? § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenst?nde und sind nach besten Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens EPPLI gem?? §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Sch?tzwerte.
(6) EPPLI beh?lt sich vor, die Identit?t des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, Bietauftr?ge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschlie?en. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder au?erhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des H?chstgebots an den jeweils H?chstbietenden. Im Zuschlagpreis ist das Aufgeld bereits enthalten.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder pers?nlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erkl?rt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Im Zuschlagspreis inbegriffen ist das Aufgeld. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
(3) In den F?llen, in denen EPPLI als Vermittler handelt, beinhalten Aufgeld, Abgeld, Versicherungs- und Versandkosten sowie weitere Kostenbestandteile die gesetzliche USt.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert. EPPLI übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgeführt.
(2) Bei Zuschl?gen auf Online-Kooperationsplattformen k?nnen Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls übernimmt EPPLI keine Garantie für die technische M?glichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen ?bermittlung von Geboten w?hrend einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, Gew?hrleistung
(1) EPPLI haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschr?nkt auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Rechtsm?ngel, Nichterfüllung, Unm?glichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) Ansprüche auf Gew?hrleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachm?ngel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, ?bertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zuf?lligen Untergangs oder der zuf?lligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollst?ndiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen f?llig und die Gegenst?nde sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und ?bereignung der Ware hat der K?ufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags. EPPLI ist vom Einlieferer erm?chtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein S?umniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann EPPLI wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gegenst?nde k?nnen in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererl?se sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des s?umigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erl?schen die Rechte des s?umigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der K?ufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Lot und pro Tag eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenst?nde ist nur nach Terminbest?tigung m?glich.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und K?ufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig ?u?ern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes ?Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufkl?rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorg?nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ?hnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenst?nde nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von Gegenst?nden und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gem?? der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umst?nden ist es also grunds?tzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erkl?rt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten ?Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesl?nder, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gem?? § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zust?ndige Beh?rde, wobei die Zust?ndigkeit hierfür in den einzelnen Bundesl?ndern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gem?? des Kommentars zum Gesetz von der zust?ndigen Beh?rde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesl?nder, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgem??en Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
(Stand April 2021)