Terms & Conditions
§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz ?Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses ?ffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquit?ten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidi?r. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt. Entgegenstehende Gesch?ftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.
§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquit?ten, soweit deren Verkauf gesetzlich zul?ssig ist, übernommen.
(2) Das Auktionshaus übernimmt keine Gegenst?nde, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal ausgeführt wurden.
(3) Bei der ?bernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte k?nnen vom Auktionshaus ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
§ 3. Versteigerungsauftrag / ?bernahmeschein
(1) Die ?bergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem ?bernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der ?bernahmeschein dient der Best?tigung der ?bernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus übergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollst?ndige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erkl?rt sich mit dem Unterzeichnen des ?bernahmescheins mit den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erh?lt der Einbringer eine Kopie des ?bernahmescheins sowie die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses. Widersprüche sind unverzüglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserl?ses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschlie?lich gegen Vorlage der Kopie des ?bernahmescheins. Bei begründeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des ?bernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserkl?rung des ?bernahmescheines abh?ngig machen.
§ 5. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung übergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch für Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht, ohne Angaben von Gründen, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurück zu ziehen.
§ 6. Sch?tzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion übernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafür eine Sch?tzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Sch?tzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit n?tiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gew?hr für die Richtigkeit gegenüber dem K?ufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgültige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverst?ndnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise für die Sch?den durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem K?ufer und Einbringer gegenüber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des Künstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung ?signiert“ oder ?monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des Künstlers.
b) Die Bezeichnung ?Zugeschrieben“: ein wahrscheinliches Werk des Künstlers.
c) Die Bezeichnung ?Umkreis“: ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung ?Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung ?Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des Künstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung ?Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer N?he zum Künstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung ?Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des Künstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfsübersetzung dar. Das Auktionshaus kann für die Richtigkeit der ?bersetzung keine Haftung übernehmen.
§ 7. Zustand der Objekte
(1) S?mtliche Objekte die versteigert werden, k?nnen vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den R?umlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprüft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschlie?lich um Kunst und Antiquit?ten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) K?ufer k?nnen vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einsch?tzung, für die das Auktionshaus keine Gew?hr übernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bem?ngelungen gegenüber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erw?hnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einsch?tzung des Auktionshauses deutlich beeintr?chtigt ist. Jeder K?ufer hat die M?glichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen.
§ 8. Zurückziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus übergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr in der H?he von 25% des Mindestverkaufspreises zurückziehen. Für Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurückgezogen werden, wird eine Zurückziehungsgebühr in der H?he von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverh?ltnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kündigen, wenn einer der angeführten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Gesch?ftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder gesch?ftspolitischen Gründen unm?glich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachtr?glich Gründe für eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begründete Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben über das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen gesch?ftsrelevanten Umst?nden get?tigt hat.
§ 9. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und k?nnen vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion übergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise für jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.
§ 10. Unverkaufte und zurückgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, beh?lt sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurück zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurückgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verh?lt es sich wie § 10 Abs. 1.
§ 11. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der K?ufer r?umen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgesch?ft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.
§ 12. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschr?nkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielf?ltigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte für mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die M?glichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repr?sentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.
§ 13. Durchführung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Gesch?ftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. S?mtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des h?chsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurück zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ?ndern.
(5) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere wenn befürchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird.
(6) Der Bieter best?tigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion über den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, übersehenen Geboten und übersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses über die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus beh?lt sich in diesen F?llen das Recht vor, erteilte Zuschl?ge innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und das Objekt in derselben oder einer anderen Auktion erneut zu versteigern.
§ 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) K?ufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. K?ufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der K?ufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des K?ufers nicht erfüllt, beh?lt sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darüber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem K?ufer, der seine Zahlungspflicht erfüllt hat, kann eine verschuldensunabh?ngige P?nale in der H?he von 10% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der H?he von 25%. Die Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung bereits inkludiert.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der H?he von 21%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gem?lden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, für alle anderen Objekte 20%.
(4) Auf Objekte von lebenden Künstlern und jenen, deren Tod nicht l?nger als 70 Jahre zurückliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet. Die Folgerechtsvergütung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis über € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergütet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzüglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)
b) 3% von den weiteren € 150.000,-
c) 1% von den weiteren € 150.000,-
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-
e) 0,25 von allen weiteren Betr?gen
Die maximale Vergütung des Folgerechts betr?gt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom K?ufer vollst?ndig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollst?ndigen Bezahlung des Kaufpreises an den K?ufer über.
§ 15. ?bernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inl?ndische K?ufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen abzuholen. Andernfalls kann das Auktionshaus für die Lagerung Gebühren in Rechnung stellen. Die Abholfrist für ausl?ndische K?ufer betr?gt 28 Tage.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach ?berschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des K?ufers.
(3) Für den Versand von ersteigerten Objekten ist der K?ufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom K?ufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des K?ufers wieder zur Auktion zu bringen. Der s?umige K?ufer wird dabei hinsichtlich aller Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Sch?tzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht für die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten Künstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des Künstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zug?nglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt für die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere über die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gew?hr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, k?nnen in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprüft werden. Schadensersatzansprüche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 t?gige Rückgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder Besch?digungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder künstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. Für den Zustand der Objekte übernimmt das Auktionshaus keine Gew?hr.
§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverst?ndnis übergeben wurden sind bis zur F?lligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und Besch?digung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenüber dem Einbringer beginnt mit der ?bernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenüber dem K?ufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenüber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem K?ufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Besch?digung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) Für Sch?den die an den Objekten durch h?here Gewalt, Sch?dlinge, Klimaschwankungen oder ?hnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz.
§ 18. Zahlung des Verkaufserl?ses
(1) Nach der vollst?ndigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frühestens jedoch drei?ig Tage nach Abschluss der Auktion, erh?lt der Einbringer den Verkaufserl?s abzüglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen Gebühren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein ?bernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des ?bernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des K?ufers gegenüber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgültig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserl?s bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurückgefordert werden und muss vom Einbringer unverzüglich nach Aufforderung rückerstattet werden.
(3) Sp?testens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur Verfügung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserl?ses erfolgt wahlweise in bar oder durch Banküberweisung.
§ 19. Kaufauftr?ge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufauftr?ge in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder über das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als w?ren diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet für den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht, ohne Angabe von Gründen, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufauftr?ge nicht zu berücksichtigen. Für eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufauftr?ge übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote müssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den Künstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grunds?tzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist m?glich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gründen auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus für den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. Grunds?tzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.
§ 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Rechtsverh?ltnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Gesch?ftssitz des Auktionshauses.
(2) S?mtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschlie?lich ?sterreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Vertr?ge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gründen wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und k?nnen pers?nlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgesch?ft ergebenden Streitigkeiten wird ausschlie?lich das für Wien ?rtlich und sachlich zust?ndige ?sterreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gew?hnlichen Aufenthalt in ?sterreich haben und auch nicht im Inland besch?ftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.